Kopfläuse
Bei einem Kopfläusebefall Ihres Kindes sind Sie nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, die Schule umgehend darüber zu informieren. Die betroffenen Kinder bleiben so lange zuhause, bis eine Behandlung erfolgt ist. Ein ärztliches Attest ist nicht mehr erforderlich (Ausnahme: Bei einem wiederholten Befall kann ein Attest eingefordert werden).
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat eine Broschüre mit vielen wichtigen Informationen zum Thema Kopfläuse in deutscher, türkischer, russischer und arabischer Sprache herausgegeben.
http://www.bzga.de/infomaterialien/kopflaeuse-was-tun/deutsch/
http://www.bzga.de/infomaterialien/kopflaeuse-was-tun/tuerkisch/
http://www.bzga.de/infomaterialien/kopflaeuse-was-tun/russisch/
http://www.bzga.de/infomaterialien/kopflaeuse-was-tun/arabisch/